Montag, 3. Januar 2022

Wie funktioniert Verwaltung durch NAtionalsoziaölisten?

 Karl PARISOT derzeit obdachlos in Flensburg 

Hauptwohnsitz: Ehrenfelsgasse 8/29, 1120 WIEN, Österreich             Flensburg, 10.11.2021 

 

An das zuständige Verwaltungsgericht 

In anhängigem Asylverfahren stelle ich einen Antrag auf Fristsetzung. Die Partei hat gegenüber Polizisten und anderen Behörden wiederholt einen Asylantrag gestellt, der auch vom BAMF regional unterschiedlicher Behördensitze bestätigt wurde. Der Asylwerber wurde in die Obdachlosigkeit verwiesen, unter anderem durch die Fachstelle für Wohnungshilfe des Flensburger Rathauses nach Vorsprache Ende Mai 2021. Behörden waren weder hinsichtlich Asylantrag selbst noch damit verbundener Unterbringung und Versorgung mit lebensnotwendigem Bedarf, wie Lebensmitteln, in ausreichender, der Menschenwürde entsprechender Form tätig. Vielmehr wurde der Asylwerber menschenverachtend auf die Straße gesetzt und der Willkür je anderer Behörden, desorganisierter privater „Sozialhilfe“ und der deutschen Bevölkerung überlassen mit der Folge von 12 kg Gewichtsverlust in 4 Monaten nach der Ankunft in Flensburg.

Der Antragsteller hält sich im Raum Flensburg auf und ist, wie unter anderem der Landespolizei bekannt, unter der Brücke der Nordstraße über den Lautrupbach vormittags und am Abend erreichbar, sowie mit Verzögerung unter der Email-Adresse karl.parisot@gmail.com. Es wird beantragt, binnen kurzer Frist aufzutragen, 

• mit dem Antragsteller behördlicherseits Kontakt aufzunehmen, 

• adäquate beheizte Wohnmöglichkeit in geschlossenen Räumen, die bislang durchgängig bestehende Verfolgung durch weite Kreise deutscher Bevölkerung berücksichtigt und daher ausschließt, 

• ausreichende Essensversorgung, 

• Kommunikationsmöglichkeiten in Form von Internetzugang, Fax und Telefon, Stromversorgung 

• Arbeitsvermittlung ohne menschenverachtende Verfolgung und Verhinderung der Arbeitsaufnahme, 

• ausreichende wirtschaftliche Mittel mitsamt Bankkonto zur Bestreitung sonstiger Lebensbedürfnisse und 

• Zustelladresse zur Verfügung zu stellen. 

Weiters möge nach Monaten der Untätigkeit der Asylantrag auf Grundlage der Dokumente unter https://disk.yandex.com/d/OZy7g7C1K3hZRg oder auch https://www.dropbox.com/sh/1pdw9hmffbu6jgx/AAD4iopdcdXeP2XFvegI38JSa?dl=0, welche dem Asylwerber von den Betreibern der Portale als veröffentlicht dargestellt werden (wie zuvor auf/von Facebook), sowie allenfalls Gelegenheit zur Nachreichung weiterer schriftlicher, elektronisch-verfügbarer Dokumente, die allesamt nationalsozialistische Verfolgung durch österreichische Behörden belegen, binnen kurzer Frist bearbeitet, entschieden und der Partei zugestellt werden. In der Beilage Kommunikation mit dem BAMF, wie auch Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Kiel zum Beweis für die Nichtbearbeitung (und schikanöse Bearbeitungsunwilligkeit) zuständiger Behörden. 

Insoweit Behörden bislang Grundgesetz (§16a) und EMRK dem Grunde nach und in faktischer Ausprägung unbekannt erscheinen, wird auf analoge Anwendung von Tierschutzbestimmungen verwiesen, die überdies zumindest bei Heim- und Nutztier-haltender Bevölkerung auf Akzeptanz stoßen könnte. 

Mit freundlichen Grüßen Karl PARISOT

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